AGB

Allgemeine Vermietbedingungen der
Capricars Automobilvermietung GmbH, Villingen-Schwenningen

1. Parteien 

Vermieter ist die Capricars Automobilvermietung GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen. Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet.

2. Vertragsschluss und Tarife 

2.1 Die Reservierung/Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Vermieters an den Mieter zustande (Vertragsabschluss). Vorbehalten bleibt die vollständige Bezahlung des Mietzinses für die gesamte Mietdauer vor Mietantritt.
2.2 Der Vermieter behält sich vor, eine andere Fahrzeug-Kategorie anzubieten, wenn die gebuchte Fahrzeugkategorie nicht mehr verfügbar ist.
2.3 Anwendbare Tarife: Die Tarife werden dem Mieter vorgängig kommuniziert oder bei Mietantritt zur Kenntnis gebracht. Der Mieter bestätigt durch den Vertragsabschluss zuvor von den auf den Vertrag zwischen ihm und des Vermieters anwendbaren Tarifen und diesen Allgemeinen Bedingungen Kenntnis genommen zu haben.

3. Pflichten des Mieters 

3.1. Nutzungsbeschränkungen:
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:
3.1.1. Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
3.1.2. Für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen;
3.1.3. Als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstoßen;
3.1.4. Unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.;
3.1.5. Unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln;
3.1.6. In überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;
3.1.7. Zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere in Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb);
3.1.8. Zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere zum entgeltlichen Transport von Personen oder Waren und zur Weitervermietung;
3.1.9. Zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen

3.2. Unterhalt: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie Reifendruck regelmäßig zu überprüfen.

3.3. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übernommen. Alle eventuellen Mängel sind vor Fahrzeugübernahme vom Mieter anzuzeigen und schriftlich im Vertrag festzuhalten.

3.4. Reparaturen: Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von dem Vermieter ausgeführt werden. Die Reparatur ist durch die Versicherung gedeckt. Ausgenommen sind all diejenigen Fälle, in welchen der Mieter z.B. gestützt auf Ziff15. ff dieser Geschäftsbedingungen für die Kosten einzustehen hat.

4. Umbuchung / Rücktritt 

4.1. Fahrzeugmiete: Bei Reservation ist eine Anzahlung von mindestens dreißig Prozent (30%) des Mietpreises sofort zu leisten. Erst mit Eintreffen der Zahlung, ist die Reservation bzw. Buchung verbindlich. Achtundvierzig (48) Stunden vor Mietantritt sind hundert Prozent (100%) des Mietbetrages fällig. Nach Vertragsabschluss kann der Mieter bis maximalfünf fünf (5) Tage vor dem vereinbarten Tag des Mietantrittes (Übernahme des Fahrzeuges; nachfolgend Mietantritt vom Vertrag zurücktreten bzw. eine Umbuchung vornehmen. Die dreißig Prozent (30%) Anzahlung, verbleiben bei dem Vermieter und können nicht eingefordert werden. Nach diesem Termin, fallen hundert (100) Prozent des Mietpreises an. Der Rücktritt vom Vertrag muss der Capricars Automobilvermietung GmbH, Villingen-Schwenningen fünf (5) Arbeitstage vor Mietantritt schriftlich, per E-Mail mitgeteilt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des E-Mail Eingangs beim Vermieter. Eine Umbuchung ist nur möglich, wenn das vom Vermieter gewünschte Fahrzeug verfügbar ist.
4.2. Tour: Bei Reservation ist eine Anzahlung von mindestens dreißig Prozent (30%) des Preises zu leisten. Erst mit Eintreffen der Zahlung, ist die Reservation bzw. Buchung verbindlich. Nach Vertragsabschluss kann der Mieter bis maximal vierzehn (14) Tage – Nebensaison bzw. bis maximal einundzwanzig (21) Tage –Hauptsaison vor dem vereinbarten Tag des Mietantrittes (Übernahme des Fahrzeuges; nachfolgend Mietantritt) vom Vertrag zurücktreten bzw. kostenfrei eine Umbuchung vornehmen. Die dreißig Prozent (30%) Anzahlung verbleiben bei dem Vermieter und können nicht eingefordert werden. Nach diesem Termin gelten folgende Bestimmungen; Tage vor Mietbeginn Prozent Hauptsaison Nebensaison Sieben (7) bis drei (3) Fünfzig (50) Nebensaison Zehn (10) bis sieben (7) Fünfzig (50) Hauptsaison Drei (3) bis Mietbeginn Hundert (100) Nebensaison Sieben (7) bis Mietbeginn Hundert (100) Hauptsaison Der Rücktritt vom Vertrag muss der Capricars Automobilvermietung GmbH vor Mietantritt schriftlich, per E-Mail mitgeteilt werden. Eine Umbuchung ist nur möglich, wenn die vom Mieter gewünschte Fahrzeugkategorie verfügbar ist.
4.3. Sofern der Miet/Nutzungsüberlassungsvertrag nicht erfüllt wird, wird die Reservierungsgebühr in gleicher Höhe mit dem Schadensersatz für die Nichtabnahme des reservierten Fahrzeuges verrechnet.

5. Nichtübernahme des Fahrzeuges 

Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug an dem vereinbarten Termin von dem Vermieter nicht oder tritt seine Tour nicht an, ist der Mieter ohne Weiteres sofort verpflichtet, dem Vermieter pro nicht übernommenem Fahrzeug eine Ausfallpauschale von EUR 500. zusätzlich zur Miete zu bezahlen. Die Ausfallpauschale wird zusätzlich zum geschuldeten Mietzins gemäß Ziffer 4 verrechnet.

6. Voraussetzung in der Person des Mieters / Zusatzfahrers 

6.1. Der Vermieter behält sich vor, unabhängig von den untenstehend definierten Anforderungen auf eine Vermietung ohne Angaben von Gründen zu verzichten oder ebendiese wahrzunehmen.
6.2. Gültige Führerausweise ausgestellt in Nicht-EU-Staaten werden einem deutschen Führerausweis gleichgestellt, wenn a.) Im vorzulegenden Pass des Mieters kein Visum eingetragen ist; b.) Der Mieter ein Visum im vorzulegenden Pass hat und zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist;
6.3. Für Führerausweise, deren Schriften in Deutschland nicht gelesen werde können, ist zusätzlich ein internationaler Führerausweis nötig.
6.4. Sollte der Mieter eine der Voraussetzungen gemäß Ziff. 6 bei Ver-tragsabschluss oder Mietantritt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist der Vermieter berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines Alters) gemacht hat. Der Vermieter behält sich in jedem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für die entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 4).
6.5. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wurden bei Reservierung/Buchung ein oder mehrere Zusatzfahrer vereinbart, so müssen auch diese Voraussetzungen gemäß Ziff. 6 erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine dieser Voraussetzungen gemäß Ziff. 6 nicht mehr erfüllen, ist keiner dieser Zusatzfahrer berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen. Das Mietverhältnis bleibt davon ansonsten unberührt. Der Mieter ist in diesem Fall weder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch den für den Zusatzfahrer geleisteten Zusatzbetrag von dem Vermieter zurückzufordern.
6.6. Der Vermieter behält sich vor, ohne Angabe von Gründen auf eine Übergabe zu verzichten, insbesondere wenn Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und/oder Mieters bestehen. Eine Nichtübergabe wird gemäß Ziffer 5 behandelt.

7. Fahrzeugübergabe / Mietantritt 

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Reservation, dreißig Prozent (30%) des Mietbetrages, als Anzahlung zu leisten.
7.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Buchungsbestätigung des Fahrzeuges folgende Dokumente als Kopie dem Vermieter zu übersenden und bei Übernahme im Original vorzuweisen. a.) Einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl. Ziff. 6); b.) Zwei Gültige Kreditkarten, die den Mietpreis decken, gemäß Ziffer 10.1; c.) Einen mindestens drei Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass oder einen Personalausweis eines EU-Landes.
7.3. Für die Anmietung eines der angeboten Fahrzeuge wird vorgängig ein Genehmigungsbetrag (Höhe des Betrages liegt im Ermessen des Vermieters) angefragt und gegebenenfalls auf den Kreditkarten blockiert. Sollte eines dieser Dokumente bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht vorliegen, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges ohne weiteres zu verweigern. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (Ziff. 4)
7.4. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen und hat der Vermieter diesem Vorgehen schriftlich zugestimmt, bleibt nur der anteilige Mietzins für den genutzten Zeitraum geschuldet.
7.5. Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von dem Vermieter angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger Schäden auf dem Übergabeprotokoll bzw. auf den Mietvertrag sowie dem Fehlen sonstiger Mängel (unter anderem das Fehlen von Fahrzeugpapieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten und sonstigem Zubehör etc.) zu überzeugen und Differenzen des Vermieters vor Ort sofort mitzuteilen.

8. Kaution 

8.1. Der Vermieter ist berechtigt, spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem Mietzins eine angemessene Kaution für den möglichen Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges zu verlangen. Die Kaution wird. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges vollumfänglich einbehalten und nach Abschluss der Wiederinstandstellung abzüglich der Schadenersatzansprüche des Vermieters, dem Mieter zurückerstattet.
8.2. Der Vermieter behält sich vor, einen entsprechenden Teil der Kaution für mögliche Schadensersatzansprüche oder Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (insbesondere fällige Mietraten, ausgelegte Kraftstoffkosten, Aufpreis wegen gefahrener Mehrkilometer, verursachte Schäden am Fahrzeug und eventuelle Kosten einer Rückholung/Sicherstellung des Fahrzeuges), oder für evtl. begangene Verkehrsverstöße für eine Dauer von vier Wochen, zurückzubehalten.

9. Mietpreis 

9.1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei Vertragsabschluss vereinbarte Tarif (inkl. Zulassungsgebühr, Kilometerlimit und Haftpflichtversicherung, etc.) zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Zusatzgebühren, zusätzliche Vereinbarungen, Gebühren für Zustellungs- und Abholungsservice etc.
9.2. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von EUR 80.


10. Zahlungsbedingungen 

10.1. Die Zahlung ist grundsätzlich nur mit gültigen Kreditkarten international anerkannten Kreditkartengesellschaften, namentlich American Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und Visa. Nicht akzeptiert werden u.a. sämtliche Prepaid-Karten sowie Debit-Karten z.B. Visa Electron. Barzahlungen können grundsätzlich auch akzeptiert werden. Es liegt im Ermessen des Vermieters eine Barzahlung zu akzeptieren oder auszuschlagen. Es gelten dieselben Fristen, Konditionen und Bestimmungen wie bei den Kreditkarten.
10.2. Ermächtigung zur Belastung der Kreditkarten: Der Mieter berechtigt mit Vertragsabschluss die Capricars Automobilvermietung GmbH unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und mit dem Mietvertrag zusammenhängende sonstige Ansprüche von der vom Mieter benannten Kreditkarten abzubuchen. Die gesamte Zahlungsabwicklung des betreffenden Mietvertrages muss mit den bei Vertragsabschluss angegebenen Kreditkarten erfolgen.

11. Vertragsgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges 

Mieter und allfällige Zusatzfahrer dürfen das Mietobjekt ausschließlich zum vereinbarten Gebrauch, insbesondere nur zum privaten Gebrauch als Transportmittel für sich und allfällige Mitfahrer nebst Reisegepäck benützen. Sie sind verpflichtet alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige im Land des Mietantritts oder während der Reise durchfahrenen Länder geltende besondere Verkehrsregeln zu informieren. Sollte das Fahrzeug entgegen dieser Bestimmung für gewerbliche Zwecke genutzt worden sein (insbesondere Transporttätigkeit, Werbeaufnahmen etc.) behält sich der Vermieter vor, den Mietpreis nachträglich zu erhöhen.

12. Beschränkte Haftung des Vermieters
 

12.1. Jede Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertragliche und/oder außervertraglichen Personen und/oder Sachschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.
12.2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden im Sinne von Ziffer 12.1 hiervor, welche durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden.
12.3. Tritt ein Schaden am Mietfahrzeug auf, an welchem der Mieter unbeteiligt (Bsp. Motorschaden oder Technischer Defekt etc.) ist, jedoch die weitere Nutzung des Fahrzeuges verunmöglicht wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Ersatzwagen zu stellen. Die Miete ist bis zum Zeitpunkt des Schadens geschuldet.

13. Sorgfalts und Anzeigepflichten des Mieters
 

Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zu Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Er hat dem Vermieter einen Bericht in dem insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher Unfallbeteiligten sowie der Zeugen und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festgehalten sind vorzulegen. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.

13.1. Verkehrsregelverstöße: Der Mieter bzw. Zusatzfahrer sind für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Straßenverkehrsgesetz, ausschließlich und vollumfänglich selbst haftbar. Der Vermieter ist als Halter des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstößen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, dem Vermieter eine Gebühr von 50 EUR für deren administrativen Aufwand zu bezahlen. Der Nachweis höherer effektiver Kosten bleibt vorbehalten.
13.2. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeuges sind unverzüglich alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet seiner Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung so schnell wie möglich und in vollem Umfange nachzukommen.
13.3. Ist das Fahrzeug defekt erfolgt die Reparatur, sofern es sich nicht um Bagatellschäden handelt deren Schadenssumme 50,00 EUR nicht überschreitet, in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser, der auch die Werkstatt auswählt.

14. Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen

14.1. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor der Reservierung telefonisch angefragt werden. Darüber hinaus sind die Länder, in denen das betreffende Mietfahrzeug genutzt werden darf, im Mietvertragsaufdruck aufgeführt (sofern die Nutzung ausdrücklich genehmigt wurde). Es ist verboten, das Fahrzeug auf Binnengewässern oder dem Meer auf einer Fähre zu transportieren. Bei Verstoß gegen die Bedingung für Fahrten ins Ausland oder betreffend Benützung von Fähren verlieren sämtliche Versicherungen ihre Gültigkeit. Aus Sicherheitsgründen sind die Fahrzeuge mit einem GPS-Tracking ausgerüstet. Somit hat der Vermieter jederzeit Einsicht in den Standort des Fahrzeuges und bei Akutem Missbrauch oder dessen Verdacht das Fahrzeug außer Betrieb setzen.
14.2. Erhält der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges von dem Vermieter spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstoßen, wird er dem Vermieter den ihm daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen.

15. Haftung und Versicherung 

15.1. Haftung des Mieters gegenüber des Vermieters: Unabhängig von der Vereinbarung einer allfälligen Haftungsbeschränkung haftet der Mieter für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß und für alle Schäden als Folge von vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten (beinhaltet die Abschaltung des ASR, ESP, Launch-Button, etc.). Für allfällige Schäden, welche nicht von der Versicherung gedeckt werden (zum Beispiel Rückspiegel, Felgen, etc.), haftet die Kaution des Vermieters, welche im Mietvertrag als Selbstbehalt deklariert ist.

15.2. Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte: Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber dem Vermieter für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig.

15.3. Umfang der Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Fahrzeugwert bzw. Reparaturkosten, Wertminderung infolge Schadens, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von EUR 300. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadenfall bis vierundzwanzig (24) Stunden nach Beendigung des Mietvertrages Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellung und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung der Schadensregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für den Vermieter nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt.
15.4. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeuges sind die Mietausfallkosten für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung vom Mieter zu erstatten. Diese betragen pauschalisiert ohne weiteren Nachweis 50% des jeweiligen Grundmietpreises pro Tag. Einen darüberhinausgehenden Schaden hat der Mieter nur bei konkretem Nachweis zu ersetzen.


16. Rückgabe des Fahrzeuges 

16.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug und alle Fahrzeugschlüssel, sowie die bei Mietbeginn ausgehändigten Fahrzeugdokumente oder Zubehör im gleichen Zustand wie bei der Übernahme, gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen dem Vermieter zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben.
16.2. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen.
16.3. Gerät der Mieter mit der Rückgabe um mehr als 30 Minuten in Verzug, ist unbeschadet einer weiteren Haftung, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung von einer Tagesmiete pro angerissenem Tag laut Preisliste der Firma Capricars Automobilvermietung GmbH zu entrichten. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als zehn (10) Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder möchte. Bei Vorliegen strafrechtliche Sachverhalt kann der Vermieter zudem gegen den Mieter strafrechtliche Schritte einleiten.
16.4. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei (3) Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der Capricars Automobilvermietung GmbH und nur durch den Mieter selbst erfolgen.

17. Persönliche Daten des Mieters 

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten durch den Vermieter unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden. Die Daten des Mieters können zu Werbezwecken (Eigenwerbung) der Capricars Automobilvermietung GmbH verwendet werden.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Auf den Mietvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieter andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Villingen-Schwenningen, der Standort des Firmenhauptsitzes, Bundesland Baden Württemberg. Der Vermieter bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

19. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache
 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Das Angebot gilt nur bei Verfügbarkeit vor Ort. Jede Mietanfrage wird individuell entschieden. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der Capricars Automobilvermietung GmbH.